Unter welchen Voraussetzungen kann ich Mitglied werden?

Sofern Sie in die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine fallen, dürfen Sie von uns durch einen Mitarbeiter einer unserer Beratungsstellen in diesem Umfang steuerlich betreut werden.

 

Und zwar kostenlos im Rahmen der Mitgliedschaft!!

 

Das heißt: Sie zahlen einen sozial gestaffelten jährlichen Mitgliedsbeitrag (von der einmaligen Aufnahmegebühr im Beitrittsjahr einmal abgesehen) und können dafür ein ganzes Kalenderjahr lang die Hilfe Ihrer Beratungsstelle in Anspruch nehmen. Bei Umzug in eine andere Stadt sogar auch die einer anderen Beratungsstelle, ohne jede weitere finanzielle Belastung!

  

Welchen Vorteil hat eine Mitgliedschaft für mich?

Eine Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein bringt zum einen den Vorteil, genau zu wissen, welche finanzielle Belastung Sie das ganze Jahr über haben (nur den einmaligen Mitgliedsbeitrag!) und zum anderen die Gewissheit, dass wir zur Durchsetzung Ihrer rechtlich fundierten Ansprüche auch vor dem Finanzgericht für Sie tätig werden - also praktisch eine Rechtsschutzversicherung im finanzgerichtlichen Verfahren!

 

Als weiteren Vorteil möchten wir die aktuellen Informationsbriefe erwähnen, die unsere Beratungsstellen nahezu monatlich erhalten. Hier werden u.a. neueste Urteile der Finanzgerichte, des Bundesfinanzhofs, des Bundesverfassungsgerichtes oder auch einschlägige Verfügungen der Ministerien der Länder oder der Oberfinanzdirektionen bekannt gegeben.

Die Leiter unserer Beratungsstellen sind somit stets topaktuell informiert und auf dem jeweils neuesten Stand der Rechtsprechung.

 

Dürfen Sie mich auch bei einer vermieteten Eigentumswohnung steuerlich beraten?

Das wiederum ist abhängig von der Höhe der Mieteinnahmen, denn die Beratungsbefugnis und damit der Umfang der steuerlichen Beratung den Mitgliedern gegenüber ist eingeschränkt.

Zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen sind z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte befugt, die dürfen ja auch Gewerbebetriebe oder Selbständige steuerlich beraten, was den Lohnsteuerhilfevereinen strikt untersagt ist.

 

Beim vermietetem Wohneigentum dürfen die Lohnsteuerhilfevereine aber dennoch tätig werden, sofern die Mieteinnahmen aller Objekte bei Allein stehenden € 13.000 bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten € 26.000 nicht übersteigen. Unter diese Regelung fallen übrigens auch Einnahmen aus Kapital vermögen und/oder aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Ich bin Arbeitnehmer, aber meine Frau hat einen kleinen Gewerbebetrieb. Dürfen Sie denn wenigstens mich beraten, da der Steuerberater ganz schön hinlangt?

Nein, eine Aufsplittung der steuerlichen Beratung bei Ehegatten ist lt. Steuerberatungsgesetz nicht erlaubt. Nur bei einer getrennten oder besonderen Veranlagung ist dies möglich, doch sind diese Veranlagungsformen genau zu prüfen, ob sich dadurch nicht eine Verschlechterung Ihrer steuerlichen Situation ergibt.

 

Ich habe ein Problem mit meiner Kindergeldkasse - die will für meine 20jährige studierende Tochter kein Kindergeld mehr bezahlen. Dürfen Sie mir helfen?

Sofern Sie mit Ihren Einkünften in die Beratungsbefugnis der Lohnsteuer-hilfevereine fallen, dürfen wir auch in Kindergeldangelegenheiten nach dem Einkommensteuergesetz tätig werden.

 

Welche Unterlagen benötige ich eigentlich für meine Steuererklärung?

Hierfür haben wir eine Checkliste aufgelegt, die die wichtigsten Unterlagen und Belege nennt, die für eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein können. Zum einen erhalten Sie dadurch schon einmal einen ungefähren Überblick und zum anderen können Sie sich anhand dieser Liste schon einmal für das Beratungsgespräch vorbereiten.

 

Wie werde ich denn Mitglied in Ihrem Lohnsteuerhilfeverein?

Das ist relativ einfach. Für die Aufnahme in unseren Lohnsteuerhilfeverein benötigen wir von Ihnen eine Unterschrift unter die Beitrittserklärung, falls Sie verheiratet sind, auch die Unterschrift Ihres Partners. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich eine Lastschrifteinzugsermächtigung unterzeichnen - das erleichtert Ihnen die Entrichtung des Beitrags und uns den kostenträchtigen Versand einer Beitragsrechnung in den Folgejahren (als Lohnsteuerhilfeverein müssen wir nämlich genau nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten).

 

Muss ich die Mitgliedschaft kündigen, wenn ich keine Einkommensteuererklärung mehr abzugeben habe?

Ja - so, wie Sie Ihren Beitritt schriftlich erklärt haben (per Unterschrift), müssen Sie auch Ihren Austritt (Kündigung) erklären. Auch das ist, wie vieles andere in unserem Leben, im Gesetz (hier dem Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelt. Achten Sie bitte unbedingt auf eine fristgemäße Kündigung, denn diese ist nur dann wirksam, wenn sie bis zum 30. September eines Jahres beim Vorstand eingeht. Beispiel: Sie möchten zum Jahresende 2013 kündigen - dann muss die Kündigung spätestens am 30. September 2013 beim Vorstand eingegangen sein. Falls die Kündigung verspätet eingeht, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr, wie bei allen anderen Vereinen (Sportverein, Automobilclub, Schützenverein) auch.

 

Haben Sie alle erforderlichen Formulare und Vordrucke oder muss ich mir die bei meinem Finanzamt besorgen?

In aller Regel liegen in unseren Beratungsstellen alle erforderlichen Vordrucke auf oder sind in der von uns eingesetzten EDV enthalten. Falls wider Erwarten einmal ein Vordruck nicht oder nicht mehr vorrätig sein sollte, wird für sofortigen Nachschub gesorgt. Falls Sie Vordrucke für Ihren Arbeitgeber benötigen - auch solche Formulare liegen auf oder können per EDV ausgedruckt werden.

 

Wie lange dauert es denn, bis ich mein Geld vom Finanzamt zurück bekomme?

Das ist regional stark unterschiedlich und kann so nicht einheitlich beantwortet werden. Es hängt zum einen davon ab, ob das Finanzamt überlastet ist oder nicht und zum anderen, ob die Steuererklärung mit den kompletten Belegen und/oder Erläuterungen beim Finanzamt abgegeben wird. In den meisten Beratungsstellen wird mit einer Software gearbeitet, die einen Versand der Steuererklärung per ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) ermöglicht.

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